Ca. 25 Km nördlich vom Kaiserstuhl liegt das Naturschutzgebiet Taubergießen.
Eigentlich nichts Besonderes, einfach ein "vergessenes" Stück Auwald mit selteneren Pflanzen und einer recht üppigen Fauna. Dies wäre nicht weiter erwähnenswert, wenn da nicht die ansässigen Fischer, die Landwirte und natürlich auch der Naturschutz all ihre sicher nachvollziehbaren Rechte geltend machen wollten.
Die Landwirte möchten Ihre Wiesen nutzen, wie es ihnen am profitabelsten erscheint.
Die Fischer mit Ihren alten Rechten würden gerne mit ihren Fischerbooten Scharen von Touristen durch die "unberührte" Natur schippern (der Spreewald lässt auch schön grüßen).
Die Naturschützer hätten wohl am Liebsten einen dichten Stacheldrahtzaun um "ihr" Naturschutzgebiet gezogen - und nur die privilegierten Naturschützer dürften dieses so entstandene "Naturgefängnis" betreten.
Da wir Deutschen es nicht mehr gewohnt sind eigenverantwortlich zu handeln, sondern gerne jede Kleinigkeit von gesetze- und verordnungenproduzierenden Obrigkeit erledigen lassen, findet ein gehöriger Kleinkrieg zwischen den Interessenvertretern statt.
Die bundesweit organisierten Naturschützer haben natürlich auch außerordentlich tüchtige Lobbyisten. Daher wurden nachfolgende Verbote für das Schutzgebiet erwirkt.
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen oder führen können, insbesondere die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Handlungen.
(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten:
1. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
2. Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
3. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- , Wohn - oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
4.wildlebende Tiere an ihren Nist- , Brut- , Wohn - oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
5.Hunde frei laufen zu lassen.
(3) Verboten ist es, bauliche Maßnahmen durchzuführen und vergleichbare Eingriffe vorzunehmen, wie
1.bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. fließende oder stehende Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt verändern;
4. Plakate, Bild - oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, mit Ausnahme behördlich zugelassener Beschilderungen.
(4) Bei der Nutzung der Grundstücke ist es verboten:
1. die Bodengestalt zu verändern, insbesondere durch Aufschüttungen oder Abgrabungen;
2. Wiesen oder Brachland in Ackerland umzuwandeln, bislang nicht gedüngte Flächen zu düngen oder auf andere Weise Art, Umfang und Intensität der bisherigen Grundstücksnutzung entgegen dem Schutzzweck zu ändern;
3. neu aufzuforsten oder Christbaum - und Schmuckreisigkulturen sowie Vorratspflanzungen von Sträuchern und Bäumen anzulegen;
4. Pflanzenschutzmittel zu verwenden oder chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten auszubringen.
(5) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten:
1.das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten; dies gilt auch für die Böschungsbereiche der Hochwasserdämme;
2. das Gebiet außerhalb der Wege mit Fahrrädern zu befahren;
3. zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren;
4. das Gebiet außerhalb öffentlicher Straßen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle;
5. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Parkplätzen abzustellen;
6. Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen sowie das Gebiet mit Flugmodellen zu überfliegen;
7. zu baden, zu tauchen oder sonstigen Wassersport auszuüben;
8. die Gewässer mit Ausnahme des Restrheins mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art zu befahren, auch nicht mit Surfbrettern oder Schwimmodellen. Zulässig bleibt jedoch das Fahren mit Booten ohne Motorantrieb flussabwärts in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr auf den in der Schutzgebietskarte im Maßstab 1:25000 blau dargestellten Wasserläufen, soweit es sich hierbei nicht um gewerbsmäßig organisierte und durchgeführte Fahrten handelt; zulässig ist auch das in diesem Zusammenhang notwendige Umtragen der Boote;
9. im Zusammenhang mit dem Bootsfahren andere als die in der Schutzgebietskarte im Maßstab 1:25000 gekennzeichneten Ein - und Ausstiegsstellen zu benutzen. Es ist abweichend von § 4 Abs. 5 Nr. 4 zulässig, diese Plätze auch außerhalb öffentlicher Straßen mit motorisierten Fahrzeugen anzufahren, um dort zu halten und Boote auf - oder abzuladen, wobei das Parken von Kraftfahrzeugen in diesen Bereichen nicht gestattet ist;
10. schwimmende Anlagen zu verankern, Stege oder Bootsanlegestellen zu errichten sowie Anlagen dieser Art zu erweitern;
11. Volkswanderungen oder andere Veranstaltungen mit mehr als 40 Personen durchzuführen.
(6) Weiter ist es verboten:
1. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern;
2. außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
3. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.
Selbstverständlich dürfen die staatlich privilegierten und anerkannten Naturschützer ein solches Gebiet sowie die Einhaltung der Verbote kontrollieren und dabei auch polizeiähnliches Verhalten an den Tag legen (Gummiknüppel habe ich allerdings noch keine gesehen).
Während einer Wanderung innerhalb vom Naturschutzgebiet Taubergießen überraschte mich ein recht großer Traktor, welcher zwei Anhängern zog. Die Anhänger waren hoch mit Stammholz beladen. Die dazugehörigen Holzfäller folgten dem Traktor in zwei Privat-Pkws - und dies im Naturschutzgebiet Taubergießen - wie ist das nur möglich - es gibt doch reichlich Vorschriften die ein solches Tun strengstens untersagen!?
Möglich macht dies eine zusätzliche Regelung:
Schutz - und Pflegemaßnahmen werden durch die höhere Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt. § 4 dieser Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
Die privilegierten Naturschützer dürfen somit schalten und walten, ganz nach belieben. Nur der Bürger - welcher diesen (Ver-) Ordnungswahnsinn auch noch finanzieren darf - der soll möglichst draußen bleiben.
Übrigens:
Im Kaiserstuhl zwischen Niederrotweil und Achkarren gibt es schon ein (geologisches) Naturschutzgebiet, welches überhaupt nicht mehr betreten werden darf. Also der Bürger ausgesperrt und die Natur eingesperrt wird. Dieses Naturgefängnis wird kontrolliert und bewacht - na von wem denn wohl?